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   BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85   

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https://dejure.org/1986,2689
BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1986 - IVb ZB 115/85 (https://dejure.org/1986,2689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 787
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 115/85
    Die dieser Ansicht zugrundeliegende Differenzierung zwischen dem Nachweis, daß der Postbeamte den Benachrichtigungsschein abgegeben und daß der Empfänger ihn erhalten habe, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81, 82) als nicht überzeugend und die Ersatzzustellung nach.
  • OLG Dresden, 03.02.2014 - 22 UF 1113/13

    Den Mahnbescheid habe ich nicht erhalten...

    Denn aus dem belegten Einwurf in den Briefkasten des Antragsgegners, womit der Vollstreckungsbescheid in seinen Empfangsbereich gelangte, ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner (Adressat) den Bescheid auch erhalten hat und von ihm Kenntnis nehmen konnte, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 12.03.1986, IVb ZB 115/85; vom 19.10.1983, VIII ZB 30/83 - juris).

    Der bloße Vortrag, der Antragsgegner habe den Brief nicht erhalten, genügt in dieser Konstellation nicht (vgl. BGH v. 12.3. 1986 IVb ZB 115/85 a.a.O.; BVerfG a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiskraft einer

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass die schriftliche Mitteilung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, er sie deshalb - sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - erhalten und von ihr Kenntnis nehmen konnte (Zöller/Stöber § 182 Rn. 14; BGH VersR 1984, 81 f. und BGH VersR 1986, 787).
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90

    Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil

    Nur die formgerechte Zustellung begründet die Vermutung, daß das Schriftstück in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist (zu letzterem vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1986 - IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 131/86

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids mittels Ersatzzustellung bei vorübergehender

    Die Mitteilung über die Niederlegung ist damit i.S. des § 182 ZPO "abgegeben" worden, da sie in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist und dieser von ihr hat Kenntnis nehmen können (BGH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 VIII ZB 30/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 81, und vom 12. März 1986 IVb ZB 115/85, VersR 1986, 787).

    Denn mit der Absendung durch den Postzusteller an die im Nachsendungsantrag genannte Anschrift wäre die schriftliche Mitteilung noch nicht - wie erforderlich (BGH-Beschlüsse in VersR 1984, 81 und in VersR 1986, 787) - in den Empfangsbereich des Zustellungsempfängers gelangt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 242/74, BFHE 121, 389, BStBl II 1977, 523) und damit eine wirksame Ersatzzustellung in diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt.

  • BFH, 27.01.1988 - VII B 165/87

    Versagung des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Aus der durch die PZU bewiesenen Tatsache, daß der Beschluß des FG dem Beschwerdeführer vorschriftsmäßig zugestellt worden ist, folgt, daß die Mitteilung über die Niederlegung dem Beschwerdeführer zugegangen ist und dieser infolgedessen die Möglichkeit hatte, von dem Beschluß Kenntnis zu nehmen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. März 1986 IVb ZB 115/85, Versicherungsrecht - VersR - 1986, 787).
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